Aktuelles Arbeitsschutzgesetz – Stand 22.11.2021

 In Allgemein

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

anbei finden Sie das überarbeitete Arbeitsschutzgesetz, Stand 22.11.2021.

Dies wurde u.a. mit folgendem Paragraphen 21 1a erweitert:

(1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres.

Grüße,

Markus Daffinger

Arbeitsschutzgesetz – aktuell

Empfohlene Beiträge

Kommentare

X